Allgemeine Geschäftsbedingungen von Anna Martin Fotografie
Gültig ab dem 01.01.2024
1. Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Die Produktion, Lieferung und elektronische Übermittlung von Bildern sowie die Vergabe von Bildlizenzen durch Anna Martin Fotografie („Fotografin“) erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten ab Auftragserteilung durch den Vertragspartner, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Fotografin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Vertragspartner („Auftraggeber“) ist derjenige, der die Fotografin mit der Anfertigung von Bildern beauftragt, Bilder aus dem Archiv anfordert oder Nutzungsrechte („Lizenzen“) erwirbt.
2. Produktionsaufträge
2.1 Auftragsabwicklung
2.1.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Fotografin den freien Zugang zu den aufzunehmenden Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden, sofern keine vertraglich vereinbarte Baudokumentation Gegenstand der Fotoarbeiten ist.
2.1.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen.
Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch die Fotografin (Ziffer 4.1.6) und / oder durch Dritte erstrecken, denen die Fotografin Nutzungsrechte einräumt oder auf die sie solche Rechte überträgt.
Der Auftraggeber hat die Fotografin von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
2.1.3 Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass die Fotografin gefahrlos arbeiten kann. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die der Fotografin aus der Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen.
2.1.4 Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation vor Ort oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist die Fotografin rechtzeitig hierüber zu informieren und der Fotografin Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Die Fotografin hat außerdem Anspruch auf ein Ausfallhonorar gemäß Ziffer 2.2.8.
2.1.5 Die Fotografin wählt die Bilder aus, die sie dem Auftraggeber bei Abschluss der Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung gemäß Ziffer 4.1.3 nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt. Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung werden keine Nutzungsrechte übertragen.
2.1.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der Fotografin zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen.
Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
2.2 Honorare und Nebenkosten
2.2.1 Kostenvoranschläge der Fotografin sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht sie nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
2.2.2 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Fotografin auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
2.2.3 Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung von Bildern über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert zu vergüten.
2.2.4 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die der Fotografin im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für spezielles Fotoequipment, digitale Bildbearbeitung, Reisen, Übernachtungen). Gesondert zu erstatten sind auch die Kosten, die der Fotografin durch besonders aufwendige Bilder (z.B. Luftaufnahmen) oder durch den Einsatz spezieller Technik (z.B. Hebebühne, aufwendige Lichtanlagen) entstehen.
Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten (z.B. Fotoassistenz, Drohnenpilot, Modell) in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist die Fotografin bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
2.2.5 Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann die Fotografin Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.2.6 Die Nebenkosten sind zu erstatten sobald sie bei der Fotografin angefallen sind.
2.2.7 Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei der Fotografin eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.2.8 Bei Ausfall eines Aufnahmetermins ist die Fotografin berechtigt ein Ausfallhonorar geltend zu machen, sofern der Ausfall nicht allein von der Fotografin zu vertreten ist.
Ist ein Pauschalhonorar vereinbart, erhält die Fotografin ein Ausfallhonorar von 100 % des vereinbarten Pauschalhonorars bei einer Absage binnen 24 Stunden vor Beginn des Aufnahmetermins, und ein Ausfallhonorar von 50 % bei einer Absage binnen 25 bis 72 Stunden vor Beginn des Aufnahmetermins.
Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Fotografin ein Ausfallhonorar von 100 % des vereinbarten Stunden- oder Tagessatzes, sofern eine Absage binnen 24 Stunden vor Beginn des Aufnahmetermins erfolgt, und ein Ausfallhonorar von 50 %, sofern eine Absage binnen 25 bis 72 Stunden vor Beginn des Aufnahmetermins erfolgt.
Zusätzlich hat der Auftraggeber der Fotografin die im Zusammenhang mit dem ausgefallenen Aufnahmetermin entstandenen Nebenkosten zu erstatten.
3. Anforderung von Archivbildern
3.1 Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins bzw. Leihscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und von der Fotografin zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben, sowie sämtliche Bilddateien, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen. Die dauerhafte Archivierung von Bildern ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Fotografin nicht zulässig.
3.2 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen.
Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.
3.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.
3.4 Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann die Fotografin eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 45,00 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
3.5 Analoge Bilder und Bilddatenträger, die dem Auftraggeber von der Fotografin gemäß Ziffer 3.1 zur Sichtung und Auswahl zur Verfügung gestellt werden, sind bis zum Ablauf der Auswahlfrist zurückzugeben, wenn kein Lizenzvertrag zustande kommt.
Werden Diarahmen oder Folien geöffnet, ist die Fotografin – vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs – zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekommen ist. Wird die in Ziffer 3.1. geregelte oder die im Lizenzvertrag vereinbarte Rückgabefrist für analoge Bilder überschritten, ist bis zum Eingang der Bilder bei der Fotografin neben den sonstigen Kosten und Honoraren eine Blockierungsgebühr zu zahlen.
Die Blockierungsgebühr beträgt 1,50 € pro Tag und Bild, wobei für das einzelne Bild ungeachtet der jeweiligen Blockierungsgebühr höchstens der Betrag gefordert werden kann, der in Ziffer 5.5, Satz 2 der Geschäftsbedingungen als Schadenspauschale für den Verlust des Bildes vorgesehen ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Fotografin durch die verspätete Rückgabe der Bilder kein Schaden entstanden oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Blockierungsgebühr.
4. Erwerb und Umfang von Nutzungsrechten (Lizenzen), Verwendung von Bildern
4.1 Nutzungsrechte (Lizenzen)
4.1.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern, wenn nicht anders vertraglich vereinbart, nur einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht in dem vertraglich festgelegten Umfang.
Eingeräumt werden grundsätzlich nur urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Bildern. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Gelieferte bzw. elektronisch übermittelte Bilder bleiben stets Eigentum der Fotografin. Die Fotografin gibt ausschließlich fertig bearbeitete Bilder zur Verwendung frei, ein Anspruch des Auftraggebers auf unbearbeitete Bilder oder Rohmaterial besteht nicht.
4.1.2 Für jegliche Nutzung sind Nutzungsrechte einzuholen. Jede Nutzung der Bilder ist honorarpflichtig.
Das Honorar für die Einräumung der Nutzungsrechte bemisst sich nach der Bildhonorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).
4.1.3 Die nach dem Vertrag einzuräumenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten. Die nach dem Vertrag einzuräumenden Online-Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der Einrichtung technischer Schutzmaßnahmen gemäß Ziffer 4.3.4.
4.1.4 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Kolorierung) und jede Veränderung der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Fotografin nicht zulässig.
4.1.5 Die Weitergabe von Bildern an Dritte und die Übertragung / Unterlizenzierung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte auf / an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Das gilt auch für die Weitergabe von Bildern an Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage sowie für das Einreichen von Bildern im Rahmen der Beteiligung an Wettbewerben. Die Fotografin ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Honorars abhängig zu machen.
4.1.6 Bei Auftragsproduktionen bleibt die Fotografin, ungeachtet des Umfangs der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte, berechtigt, die Bilder ohne jede inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung für alle in Betracht kommenden Zwecke selbst zu verwerten.
4.2 Urhebervermerk
4.2.1 Bei jeder Bildnutzung ist die Fotografin Anna Martin als Urheberin zu benennen. Die Benennung muss im oder direkt am Bild, mindestens aber in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild, erfolgen.
Die verpflichtende Urhebernennung lautet: © Anna Martin.
4.2.2 Bei der Bildnutzung auf Social-Media-Plattformen und auf medienweitergebenden Plattformen hat die Urhebernennung, sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, als Wasserzeichen im Bild zu erfolgen.
4.3 Digitale Bildverarbeitung
4.3.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
4.3.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber.
4.3.3 Die dem Auftraggeber überlassenen digitalen Bilder enthalten Metadaten, sog. IPTC-Daten, mit Informationen über die Fotografin als Urheberin sowie zu den Modalitäten und Bedingungen der Nutzung. Das Entfernen oder Verändern der Metadaten ist ohne vorherige, ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Fotografin nicht zulässig. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Informationen bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddateien auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleiben, und die Fotografin jederzeit als Urheberin der Bilder identifiziert werden kann.
4.3.4 Der Auftraggeber hat technische Schutzmaßnahmen einzurichten, die den Zugang zu den ihm überlassenen Bildern beschränken und verhindern, dass die von ihm mit Zustimmung der Fotografin im Internet wiedergegebenen Bilder von Dritten, insbesondere mittels Inline-Links und Frames als Embedded Content, in deren Internetseiten eingebunden werden.
4.4 Rechte Dritter
4.4.1 Die Fotografin räumt dem Auftraggeber nur Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht ein. Der Auftraggeber hat die Persönlichkeits-, Datenschutz-, Urheber-, Marken-, Eigentums-, Haus- und sonstigen Schutzrechte von abgebildeten Personen oder von Inhabern der Rechte an abgebildeten Örtlichkeiten und Objekten, wie z.B. Gebäuden, Gegenständen, künstlerischen Gestaltungen, Dekorationen, Namen und Marken selbst zu beachten. Die für die Nutzung erforderlichen Einwilligungen und Freigabeerklärungen Dritter hat der Auftraggeber bei den jeweils Berechtigten selbst einzuholen.
Dies gilt nicht, sofern das Vorliegen der notwendigen Einwilligungen, Freigabeerklärungen bzw. Rechte von der Fotografin ausdrücklich in schriftlicher Form zugesichert worden ist.
4.4.2 Bei Auftragsproduktionen ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch die Fotografin (Ziffer 4.1.6) und / oder durch Dritte erstrecken, denen die Fotografin Nutzungsrechte einräumt oder auf die sie solche Rechte überträgt.
4.4.3 Der Auftraggeber hat die Fotografin von allen Ansprüchen, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und / oder Rechtsverfolgung, freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtung gemäß Ziffer 4.4.2 resultieren.
Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
4.4.4 Die Regelungen gemäß Ziffer 4.4.1 und 4.4.2 gelten auch dann, wenn die Fotografin die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern sie den Auftraggeber rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, sodass dieser die notwendigen Einwilligungs- und Freigabeerklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
4.4.5 Ist der Auftraggeber einer Auftragsproduktion selbst Urheber oder Eigentümer der aufzunehmenden Objekte, ist er verpflichtet in die Verwertung der Bilder durch die Fotografin (Ziffer 4.1.6) einzuwilligen, ebenso wie in die Nutzung durch Dritte, denen die Fotografin Nutzungsrechte einräumt oder auf die sie solche Rechte überträgt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Objekten und Örtlichkeiten zustehen oder aber er selbst auf Personenaufnahmen abgebildet ist.
5. Haftung und Schadensersatz
5.1 Die Fotografin haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die die Fotografin auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
5.2 Die Fotografin haftet nicht für die Art der Nutzung ihrer Bilder. Insbesondere haftet sie nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
5.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der Fotografin oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Fotografin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht
fahrlässigen Pflichtverletzung der Fotografin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
5.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.5 Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Die Fotografin ist in diesem Fall berechtigt mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € für jedes Original und von 200,00 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass überhaupt kein Schaden entstanden oder dieser wesentlich niedriger als die geforderte Schadenspauschale ist.
Die Geltendmachung eines höheren Schadenersatzanspruchs bleibt der Fotografin vorbehalten.
6. Vertragsstrafe
6.1 Bei schuldhafter unberechtigter Nutzung durch den Auftraggeber, d.h. ohne Einholung der Nutzungsrechte bei der Fotografin erfolgter Nutzung eines Bildes oder ohne Zustimmung der Fotografin erfolgten Nutzung eines Bildes in Form der Archivierung (Ziffer 3.1), Umgestaltung und / oder Bearbeitung (Ziffer 4.1.4), Weitergabe an Dritte oder Übertragung / Unterlizenzierung von Nutzungsrechten auf / an Dritte (Ziffer 4.1.5) oder Entfernen oder Verändern der Metadaten
(Ziffer 4.3.3), ist die Fotografin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 % des gesamten vereinbarten Honorars für jeden Fall zu fordern, d.h. für jede verwirklichte unberechtigte Nutzung, wobei die Nutzung nur eines Bildes und die Verwirklichung nur einer Nutzungshandlung ausreichend ist. Eine Kumulierung findet nicht statt. Fehlt es an einer Vereinbarung zum Honorar, ist als Vertragsstrafe 500 % desjenigen Honorars zu zahlen, das sich bei Anwendung der zum Zeitpunkt der unberechtigten Nutzung gültigen Bildhonorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) pro Bild für jede Nutzung ergibt. Alternativ kann die Fotografin als Vertragsstrafe 500 % ihres üblichen Honorars fordern, wenn sie den Nachweis erbringt, dass sie pro Bild für die in Frage stehende Nutzung üblicherweise ein höheres als das in der MFM-Bildhonorarliste ausgewiesene Honorar berechnet. Unabhängig davon wie das Honorar im konkreten Fall ermittelt wird, beträgt die Vertragsstrafe mindestens 500,00 € pro Bild.
Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
6.2 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung schuldhaft die Benennung der Fotografin (Ziffer 4.2.1) oder erfolgt die Benennung nicht beim Bild oder als Wasserzeichen im Bild bei der Nutzung auf Social-Media-Plattformen oder auf medienweitergebenden Plattformen (Ziffer 4.2.2), ist Ziffer 6.1 analog anzuwenden mit der Maßgabe, dass als Vertragsstrafe nicht 500 %, sondern 100 % des Honorars, mindestens jedoch 200,00 € pro Bild zu zahlen sind. Der Fotografin bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs vorbehalten.
7. Statut und Gerichtsstand
7.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Leistungen im Ausland und / oder Lieferungen ins Ausland.
7.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart.
7.3 Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, eine etwaige ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende, wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.